Die Polizei hat am Abend des 11. Mais 2006 in ihrer Funktion als Versammlungsbehörde vor Ort die Spontandemonstration geduldet – auch als diese auf der B3 zum Stehen kam. Die Polizei hat im Verhalten der Demonstrierenden kein strafbares Verhalten gesehen. Zu keinem Zeitpunkt wurde eine Auflage an die Demonstrierenden erlassen (z.B.: „Verlassen Sie die Fahrbahn der B 3a“), noch die Demonstration insgesamt rechtlich aufgelöst.
Statt dessen setzte die Polizeiführung auf Kooperation. Ganz im Sinne des Bundesverfassungsgerichtes, das in verschiedenen Entscheidungen in Richtung der Versammlungsbehörde (also der Polizei) ein Kooperationsgebot ausgesprochen hat: Erst wenn Kooperation nicht zu Stande kommt, sind die Verhängung versammlungsrechtlicher Auflagen und letztlich eine generelle Auflösungsverfügung in Betracht zu ziehen.
Zentral ist, dass die Polizei in ihrer Funktion als Versammlungsbehörde nicht den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterliegt. Das heißt, die Polizei vor Ort ist für die Einschätzung der versammlungsrechtlichen Situation verantwortlich. Es ist die Aufgabe der Polizei, die Rechtspositionen von Demonstrierenden und den von der Demonstration Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Ob es der Polizei immer gelingt, zu einer für alle Seiten tragbaren Entscheidung zu kommen, sei dahin gestellt. Klar muss aber sein, dass Aktionen, die von der Polizei versammlungsrechtlich geduldet werden, nicht im Nachhinein strafrechtlich verfolgt werden können. Sonst brauchte es keine Versammlungsfreiheit und keine Versammlungsbehörde, die befugt ist, Versammlungen zu dulden und somit rechtlich zu schützen.
