Pressemitteilung
Im Frühsommer 2006 demonstrieren in Marburg hunderte Studierende gegen die Einführung der Studiengebühren. Gegen die drei Studierenden Max Fuhrmann, Lena Behrendes und Philipp Ramezani wird damals aufgrund ihrer Teilnahme an einer Spontandemonstration, die über die Umgehungsstraße B3a führte und diese zeitweise blockierte, Strafanzeige erstattet.
Nachdem die Studierenden Einspruch gegen diese Strafbefehle einreichen, werden sie im August 2007 vor dem Marburger Amtsgericht wegen Freiheitsberaubung zu Haftstrafen zwischen vier und sechs Monaten auf Bewährung plus je 200 Arbeitsstunden bei der Straßenmeisterei verurteilt. Alle drei Studierenden legen Rechtsmittel ein und gehen in Berufung. Im Mai 2008 werden sie nach drei Verhandlungstagen von der 2. Berufungskammer des Marburger Landgerichts wegen “verwerflicher Nötigung” zu Geldstrafen zwischen 650 und 910 Euro verurteilt. Wieder legen die drei Studierenden Rechtsmittel ein.
Im September 2008 verwirft das Oberlandesgericht Frankfurt die Revision als unbegründet und bestätigt damit die Entscheidung des Marburger Landgerichts. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht mehr gegeben.
Lena Behrendes, Max Fuhrmann und Philipp Ramezani sehen mit dieser Entscheidung ihre Grundrechte verletzt. Deswegen haben sie nun Verfassungsbeschwerden eingelegt. Diese richten sich gegen den Strafbefehl, die Verurteilung durch das Amtsgericht und das Landgericht Marburg und die Bestätigung der landgerichtlichen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Frankfurt.
Die Verfassungsbeschwerden sind folgendermaßen begründet:
1. Es lag schon tatbestandlich keine Nötigung vor, da Sitz- und Stehblockaden für das Bundesverfassungsgericht nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllen (siehe erste bis dritte Sitzblockade-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts). Die Verurteilung der Studierenden verletzt somit ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung.
2. Es liegt keine verwerfliche Nötigung vor. Selbst wenn man nicht der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes folgen wollte, dass Sitz- und Stehblockaden nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllen, würde eine Verurteilung gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verstoßen. Denn das Verhalten der Studierenden war nicht verwerflich. Eine Verwerflichkeit lässt sich so lange nicht begründen, wie eine Versammlung nicht aufgelöst oder beauflagt worden ist. Die Polizei hat im Verhalten der Demonstrierenden kein strafbares Verhalten gesehen. Zu keinem Zeitpunkt wurde eine Auflage an die Demonstrierenden erlassen (z.B.: „Verlassen Sie die Fahrbahn der B 3a“), noch die Demonstration insgesamt rechtlich aufgelöst.
3. Die Verurteilung verstößt auch deswegen gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, weil das Kooperationsprinzip verletzt worden ist. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es zur friedlichen Durchführung von Demonstrationen beiträgt, wenn beide Seiten kooperieren. Wenn nun gerade gegen die Personen, die sich als KooperationsparterInnen zur Verfügung gestellt und zum friedlichen Verlauf der Versammlung beigetragen haben, mit Strafverfahren überzogen werden, stellt dies wiederum eine Verletzung der Versammlungsfreiheit dar. Zudem wird so erfolgreicher Kooperation der Boden entzogen.
“Im Kern geht es also um die Klärung von drei Fragen”, stellt der 27-jährige Soziologiestudent Max Fuhrmann fest. “Erstens: Darf unsere Anwesenheit auf der blockierten Fahrbahn als Nötigung betrachtet werden? Zweitens: Kann eine verwerfliche Nötigung vorliegen, wenn die Versammlungsbehörde vor Ort die Versammlung duldet? Und drittens: Darf an den KooperationsparterInnen der Versammlungsbehörde im Nachhinein ein Exempel als Straftäter statuiert werden?”
Die 24-jährige Geographiestudentin Lena Behrendes meint: “Unser Fall hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, da bezüglich dieser Fragen offenbar Uneinigkeit zwischen den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht sowie der strafrechtlichen Literatur besteht. Die eingereichten Verfassungsbeschwerden bieten die Gelegenheit zu klären, dass die Durchsetzung der versammlungsrechtlichen Grundrechtsbetätigung auch die Freiheit umfasst, den Ort der Versammlung frei zu bestimmen, solange die Versammlungsbehörde die Versammlung, wie im vorliegenden Fall, duldet.”
Der Gang vor das Bundesverfassungsgericht ist die letzte juristische Maßnahme, die die Studierenden ergreifen können. “Ich bin froh, dass aufgrund der enormen Unterstützung das nötige Geld und die nötige Energie aufgebracht werden konnte, gegen die staatliche Repression anzukämpfen”, stellt Lena Behrendes fest. “Viel zu oft werden von Gerichten Urteile gesprochen, welche von den Verurteilten widerstandslos hingenommen werden müssen.”
Philipp Ramezani ergänzt: “Es geht dabei nicht nur um uns. Eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes könnte dazu führen, dass zahlreichen Amts- und Landgerichten deutlich gemacht wird, dass sie mit ihren Entscheidungen das Versammlungsrecht verletzt haben. Außerdem zeigt unser Fall, dass man nicht machtlos ist gegen Repression.”
Bei Fragen wenden Sie sich an:
Lena Behrendes (06421-892073; 0176-24370170)
Max Fuhrmann (06421-690622)

